Maklervertrag und Maklerlohn / Provision
Der Maklervertrag ist eine Beziehung zwischen zwei Personen, in welcher der Auftraggeber dem Makler für den Fall, dass dessen Tätigkeit zum Abschluss eines vom Auftraggeber angestrebten Geschäfts führt, ein Entgelt verspricht:
» Maklervertrag
» Maklerentgelt / Maklerlohn / Provision
ImmobilienmaklerDie Immobilienmäkelei ist der häufigste Anwendungsfall der Mäkelei. |
Börsenmakler / StellenvermittlerFür Maklerverträge der folgenden bewilligungspflichtigen Gewerbe sind die Bewilligungsvoraussetzungen und Verhaltensregeln im kantonalen Recht festgelegt:
vgl. Art. 418 OR |
Immobilienmaklerrecht / Maklerrecht Schweiz
Die Immobilienmäkelei als häufigste Form der Mäkelei hat eine auch für andere Fälle wegweisende Praxis entwickelt.
Auf der Website zum Immobilienmaklerrecht finden Sie detaillierte Informationen zum Maklerrecht der Schweiz:
- Begriffe zum Maklervertrag
- Abgrenzung des Maklervertrages zu anderen Geschäften
- Rechtsgrundlage
- Praxistipps für Makler
- Praxistipps für Verkäufer
- Praxistipps für Käufer
- Zustandekommen des Maklervertrages
- Maklervertrag: Vertragsinhalt
- Pflichten des Maklers
- Pflichten des Auftraggebers
- Maklerentgelt: Maklerlohn / Provision
- Vertragsdauer / Widerrufbarkeit des Maklervertrages
- Checklisten
- Musterverträge: Käufer- und Verkäufermaklervertrag
- Fallbeispiele zu häufigen Praxisfragen
Spezialfall: Immobilienmakler aus dem Ausland
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.